AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Preise.
Die Preise werden in Euro angegeben. Sie erlangen Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch Fischer Satz & Druck – im folgenden Lieferant genannt – und verstehen sich einschließlich Mehrwertsteuer.

2. Zahlungsbedingungen.
Rechnungen werden unter dem Tage des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt.
Liegt bei Fertigstellung oder nach Eintreten der Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor oder wird die Ware beim Lieferanten eingelagert, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt. Die Zahlungsfristen laufen ab Rechnungsdatum. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat sofort bei Lieferung ohne Abzug zu erfolgen, sofern nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart wurde. Bei kleinen Beträgen (bis Euro 500) gilt Nachnahmesendung als gewerbeüblich. Bei neuen Geschäfts-Verbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Alle Preise gelten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Größere Aufträge berechtigen zur Forderung von Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlung. Bei Bereitstellung größerer Papier- und Kartonmengen oder besonderer Materialien durch den Lieferanten ist dieser auch berechtigt, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen. Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nicht zu. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bankdiskont zu vergüten. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei dem Lieferanten eingeht, als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen, zu verlangen. Desgleichen hat der Lieferant das Recht, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Soweit die voran stehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.

3. Eigentumsvorbehalt.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür begebenen Schecks Eigentum des Lieferanten. Sie darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Schecks ohne Zustimmung des Lieferanten weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, die Abtretung hierdurch angenommen. An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeder Art ist hinsichtlich unserer sämtlichen Forderungen mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.

4. Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleichviel welcher Art, ist dem Lieferanten frei Haus anzuliefern.
Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme und Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie Lagerspesen zu erstatten. Bei Zurverfügungstellung von Papier und Kartons durch den Auftraggeber bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtung und Fortdruck, durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen Eigentum des Lieferanten.
Soweit der Auftraggeber dem Lieferanten Originale und Vorlagen aller Art zur Verfügung stellt, werden die zur Herstellung der Druckvorlagen notwendigen Arbeiten berechnet.

5. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

6. Satzfehler.
Für vom Auftrageber gestellten Satz übernimmt der Lieferant keine Haftung. In dem vom Lieferanten erstellten Satz werden Satzfehler kostenfrei berichtigt. Dagegen werden von dem Lieferanten infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Änderungen, insbesondere Besteller- oder Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der „Duden“, letzte Ausgabe, maßgebend.

7. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Lieferanten druckfrei erklärt zurückzugeben.
Der Lieferant haftet nicht für die vom Auftraggeber übersehenen Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist der Lieferant nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers. Bei farbigen Reproduktionen (in allen Druckverfahren) gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck.

8. Urheberrecht. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.
Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung von Erzeugnissen – gleichgültig in welchem Verfahren – und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Daten, Filmen, Montagen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelungen, dem Lieferanten. Nachdruck oder Vervielfältigung von Erzeugnissen – gleichgültig in welchem Verfahren – die Gegenstand eines Urheberrechtes oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung des Lieferanten nicht zulässig. Die vom Lieferanten erstellten sowie vom gestellten und vom Lieferanten überarbeiteten Daten, Datenträger, Montagen, Druckplatten, Stanzen und dergleichen bleiben Eigentum des Lieferanten, da diese lediglich Arbeitsmittel zur Herstellung des Endproduktes sind. Für fremde Manuskripte, Kopiervorlagen (Negative und Dia-Positive), Daten und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen 4 Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt der Lieferant keine Haftung.

9. Lieferungen gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftrageber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Lieferant keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden vom Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Verpackung aus Papier oder Pappe wird berechnet und wird nicht zurückgenommen.

10. Mehr- oder Minderlieferung.
Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 5% anzuerkennen. Der Prozentsatz erhöht sich bei Farben- oder besonders schwierigen Drucken auf 10%. Zusätzlich erhöht sich dieser Prozentsatz der Mehr- oder Minderlieferung, wenn das Papier vom Lieferanten aufgrund der Lieferbedingungen der Fachverbände der Papiererzeugung beschafft wurde, um deren Toleranzsätze.

11. Lieferzeit.
Sind keine Lieferzeiten vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen der Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen. Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, verursacht wird. Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb wie im fremden, von denen Herstellung und Transport abhängig sind – verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Energiemangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Lieferanten für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.

12. Lieferverzug.
Bei Lieferverzug des Lieferanten ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist zu Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt; einen Ersatz entgangenen Gewinns oder die Entstehung von Vermögensverlusten kann er nicht verlangen.

13. Das Auf-Lager-Nehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen, wie z.B. Druckarbeiten, fremde Papiere usw. erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und ist besonders zu vergüten.

14. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.
Die Pflicht des Auftraggebers zur Begutachtung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadensersatz verlangt werden. Der Lieferant hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Lieferanten geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von drei Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Lieferanten eintrifft. Abweichungen in der Beschaffenheit des vom Lieferanten beschafften Papiers, Kartons und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie, die auf Anfordern dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Ausdruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für die Beschaffenheit von Lackierung usw. haftet der Lieferant nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Soweit bestimmte Sonderarbeiten, wie z.B. Spezialeinbände aus Kunststoff, besondere Heftungen, auch Spiralheftungen, Cellophanierungen, Lackierungen usw., durch eine dritte Firma ausgeführt werden, gelten die Lieferungsbedingungen der einschlägigen Branche.

15. Versicherungen.
Wenn die dem Lieferanten übergebenen Manuskripte, Originale, Papiere, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Düren.